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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
  4. Titel 2 — Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 326)

§ 321 Unsicherheitseinrede

(1)Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

(2)§ 323 findet entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
323
§ 320
321
§ 322