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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
  4. Titel 1 — Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)
  5. Untertitel 2 — Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312m)
  6. Kapitel 3 — Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze (§§ 312i - 312l)

§ 312k Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

(1)Dies gilt nicht

1.für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und

2.in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(2)Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

1.den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a)zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b)zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c)zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d)zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e)zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2.eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(3)Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.

(4)Es wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.

(5)Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

(6)Die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 312j
312k
§ 312l