§ 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
(1)Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2)§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.