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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)
  4. Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1)Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2)Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3)Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.


Referenzierte Normen:
275281282283346437619a634281282283286
§ 279
280
§ 281