§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1)Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2)Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3)Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.