paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)
  4. Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)

§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

(1)Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2)Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3)Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.


Referenzierte Normen:
278827828
§ 275
276
§ 277