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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 7 — Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240a)

§ 237 Bewegliche Sachen

Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.

§ 236
237
§ 238