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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 6 — Erbunwürdigkeit (§§ 2339 - 2345)

§ 2342 Anfechtungsklage

(1)Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

(2)Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

§ 2341
2342
§ 2343