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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 5 — Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)

§ 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen

(1)Das Gleiche gilt von einer Auflage.

(2)Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.

(3)Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.


Referenzierte Normen:
23232324
§ 2317
2318
§ 2319