§ 2290 Aufhebung durch Vertrag(1)Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.(2)Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.(3)Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.Referenzierte Normen:2291229223002276