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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 — Allgemeiner Teil
(§§
1
-
240a
)
Abschnitt 6 — Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
(§§
226
-
231
)
§ 228 Notstand
Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 227
228
§ 229