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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 6 — Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231)

§ 228 Notstand

Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 227
228
§ 229