§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
(1)Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
(2)Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3)Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.