§ 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen(1)Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.(2)Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.Referenzierte Normen:2220