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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 3 — Testament (§§ 2064 - 2273)
  4. Titel 6 — Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)

§ 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass

(1)Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.

(2)Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.

(3)Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.


Referenzierte Normen:
1958
§ 2212
2213
§ 2214