§ 2154 Wahlvermächtnis(1)Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.(2)Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.Referenzierte Normen:215521922151