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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 3 — Testament (§§ 2064 - 2273)
  4. Titel 3 — Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)

§ 2138 Beschränkte Herausgabepflicht

(1)Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.

(2)Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet.


Referenzierte Normen:
21132137
§ 2137
2138
§ 2139