§ 2124 Erhaltungskosten(1)Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.(2)Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.Referenzierte Normen:21252126