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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 3 — Testament (§§ 2064 - 2273)
  4. Titel 3 — Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)

§ 2111 Unmittelbare Ersetzung

(1)Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2)Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.


Referenzierte Normen:
406407408
§ 2110
2111
§ 2112