§ 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
(1)Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
(2)Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.