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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)
  4. Titel 4 — Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063)
  5. Untertitel 2 — Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern (§§ 2058 - 2063)

§ 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger

(1)Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.

(2)Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.


Referenzierte Normen:
2045
§ 2060
2061
§ 2062