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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)
  4. Titel 2 — Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)
  5. Untertitel 3 — Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992)

§ 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung

(1)Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.

(2)Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

(3)(weggefallen)


Referenzierte Normen:
1785
§ 1980
1981
§ 1982