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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)
  4. Titel 6 — Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 - 185)

§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung

Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

§ 182
183
§ 184