§ 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
(1)Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
(2)§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Familiengericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.