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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 4 — Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625)

§ 1617d Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils

(1)§ 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

1.seinen gemäß § 1355 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 wieder angenommenen Namen oder

2.einen aus seinem wieder angenommenen Namen (Nummer 1) und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen.

(2)Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung dem Wohl des Kindes dient.

(3)§ 1617c Absatz 3 gilt entsprechend.

1.sich der Namensänderung dieses Elternteils anschließt oder

2.aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem von diesem Elternteil wieder angenommenen Familiennamen einen Doppelnamen bildet.

(4)Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

§ 1617c
1617d
§ 1617e