§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
(1)Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2)Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3)Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1825 bleibt unberührt.
(4)Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.