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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 2 — Abstammung (§§ 1591 - 1600d)

§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

(1)Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2)Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3)Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1825 bleibt unberührt.

(4)Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.


Referenzierte Normen:
159715981599
§ 1595
1596
§ 1597