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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 7 — Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587)
  5. Untertitel 1 — Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568)

§ 1567 Getrenntleben

(1)Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2)Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.


Referenzierte Normen:
1361b1566
§ 1566
1567
§ 1568