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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)
  4. Titel 3 — Vertrag (§§ 145 - 157)

§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung

Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

§ 155
156
§ 157