§ 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil(1)Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.(2)Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.Referenzierte Normen:15181516