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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 6 — Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1558-1563)
  5. Untertitel 2 — Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1520-1557)
  6. Kapitel 3 — Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)
  7. Unterkapitel 5 — Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 - 1518)

§ 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten

(1)Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.

(2)Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.

(3)Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit.


Referenzierte Normen:
1518
§ 1492
1493
§ 1494