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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 6 — Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1558-1563)
  5. Untertitel 1 — Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1391-1407)

§ 1379 Auskunftspflicht

(1)Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

1.Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;

2.Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.

(2)Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
131813711372260
§ 1378
1379
§ 1380