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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 8 — Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)
  4. Titel 1 — Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1260-1272)

§ 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist

(1)Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(2)Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.


Referenzierte Normen:
123312451259
§ 1233
1234
§ 1235