§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf
(1)Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
(2)Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.