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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 4 — Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)
  4. Titel 2 — Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)
  5. Untertitel 3 — Nießbrauch an einem Vermögen (§§ 1085 - 1089)

§ 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller

(1)Soweit die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbraucher gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.

(2)Soweit er zum Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung nicht vornehmen.


Referenzierte Normen:
10891085
§ 1086
1087
§ 1088