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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 4 — Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)
  4. Titel 2 — Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)
  5. Untertitel 2 — Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084)

§ 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren

(1)Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.

(2)Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.


Referenzierte Normen:
1068
§ 1080
1081
§ 1082