§

  1. Bewertungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)
  3. Erster Abschnitt — Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)
  4. D. — Betriebsvermögen (§§ 95 - 109a)

§ 96 Freie Berufe

Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

§ 95
96
§ 97