§

  1. Bewertungsgesetz
  2. Erster Teil — Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16)

§ 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

§ 7
8
§ 9