§

  1. Bewertungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)
  3. Erster Abschnitt — Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)
  4. B. — Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33-48a - 63-67)

§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

§ 3a
4
§ 5