§

  1. Bewertungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)
  3. Siebenter Abschnitt — Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263)
  4. B. — Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 - 242)
  5. I. — Allgemeines (§§ 232 - 240)

§ 238 Zuschläge zum Reinertrag

(1)Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist vorzunehmen,

(2)Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die Eigentumsflächen des Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dienen. Der Zuschlag ermittelt sich aus dem Produkt der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33.

§ 237
238
§ 239