§
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Gliederung
Gliederung
Bewertungsgesetz
Zweiter Teil — Besondere Bewertungsvorschriften
(§§
17
-
263
)
Siebenter Abschnitt — Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
(§§
218
-
263
)
A. — Allgemeines
(§§
218
-
231
)
§ 230 Abrundung
Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
§ 229
230
§ 231