§

  1. Beurkundungsgesetz
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)

§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks

Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.

§ 1
2
§ 3