paragraphen.online

  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Fünfter Teil — Enteignung (§§ 85 - 122)
  4. Erster Abschnitt — Zulässigkeit der Enteignung (§§ 85 - 92)

§ 89 Veräußerungspflicht

(1)Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für das Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an einem Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück begründet oder gewährt wurden.

1.die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder

2.die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen.

(2)Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist.

(3)Dabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu berücksichtigen.

(4)Die Verschaffung eines Anspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer Begründung oder Gewährung oder der Eigentumsübertragung gleich.

1.das Eigentum an dem Grundstück überträgt,

2.grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder

3.sonstige dingliche Rechte

§ 88
89
§ 90