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Gliederung
Gliederung
Baugesetzbuch
Drittes Kapitel — Sonstige Vorschriften
(§§
192
-
232
)
Dritter Teil — Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
(§§
217
-
232
)
§ 231 Einigung
Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
§ 230
231
§ 232