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  1. Baugesetzbuch
  2. Drittes Kapitel — Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)
  3. Zweiter Teil — Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216)
  4. Vierter Abschnitt — Planerhaltung (§§ 214 - 216)

§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

(1)Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

1.eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

(2)Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.


Referenzierte Normen:
216214
§ 214
215
§ 215a