§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
(1)Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
1.eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2)Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.