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  1. Baugesetzbuch
  2. Drittes Kapitel — Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)
  3. Zweiter Teil — Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216)
  4. Dritter Abschnitt — Verwaltungsverfahren (§§ 207 - 213)

§ 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts

Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.

1.Beteiligte persönlich erscheinen,

2.Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,

3.Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.

§ 207
208
§ 209