§ 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.
1.Beteiligte persönlich erscheinen,
2.Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
3.Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.