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  1. Baugesetzbuch
  2. Zweites Kapitel — Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)
  3. Neunter Teil — Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187 - 191)

§ 190 Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme

(1)Die Gemeinde ist Träger des Unternehmens im Sinne des § 88 des Flurbereinigungsgesetzes.

(2)Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes kann bereits angeordnet werden, wenn der Flurbereinigungsplan bekannt gegeben ist.

(3)Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens unberührt.

§ 189
190
§ 191