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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Siebter Teil — Maßnahmen für den Naturschutz (§§ 135a - 135c)

§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

1.die überbaubare Grundstücksfläche,

2.die zulässige Grundfläche,

3.die zu erwartende Versiegelung oder

4.die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.


Referenzierte Normen:
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§ 135a
135b
§ 135c