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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Fünfter Teil — Enteignung (§§ 85 - 122)
  4. Dritter Abschnitt — Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122)

§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses

(1)Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder der nach § 97 Absatz 4 aus ihr zu befriedigen ist.

(2)Der Aufhebungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen und der Gemeinde und dem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.

§ 119
120
§ 121