§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung
(1)Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.
(2)Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.
(3)Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4)Die Entschädigung für die Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig.
(5)Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
(6)Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.