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  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Erster Abschnitt — Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)

§ 5 Dorfgebiete

(1)Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2)Zulässig sind

1.Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,

2.Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,

3.sonstige Wohngebäude,

4.Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,

5.Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

6.sonstige Gewerbebetriebe,

7.Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

8.Gartenbaubetriebe,

9.Tankstellen.

(3)Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.


Referenzierte Normen:
1111313a14154a
§ 4a
5
§ 5a