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  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Fünfter Abschnitt — Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 25 - 27)

§ 25f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht

Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

§ 25e
25f
§ 25g