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  1. Börsengesetz
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe (§§ 1 - 22b)

§ 22a Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

Börse und Handelsteilnehmer müssen die von ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren. Zum Verfahren wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 148), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.

§ 22
22a
§ 22b